Cookie-Einstellungen – Casino Lizenz Info
Eine Redaktion, die Konzessionen und Whitelist-Einträge nachschlägt, braucht vom Gerät ihrer Leser fast nichts: auf casinolizenzinfo.com wird nicht gespielt, nichts eingezahlt und kein Konto geführt. Was der Browser dennoch behält, ist hier aufgeführt.
Was abgelegt wird
Zwei Einträge entstehen ohne Rückfrage. Der erste hält einen Besuch zusammen und verschwindet mit dem Schließen des Browsers. Der zweite bewahrt Ihre Antwort auf den Hinweis auf — fehlte er, erschiene die Frage bei jedem Aufruf von Neuem. Reichweitenmessung, Lesestatistik und alles von Dritten bleiben bis zur Zustimmung aus; wer sie verweigert, verliert die Messung und keinen einzigen Text.
Die gesetzliche Grundlage
Maßgeblich ist § 25 Abs. 1 TDDDG. Zugriff auf ein Endgerät und Speicherung darauf setzen eine Einwilligung voraus, gleich ob Telefon, Tablet oder Rechner. Diesen Namen trägt das Gesetz seit dem 14. Mai 2024. Zuvor hieß es TTDSG; geändert wurde allein die Bezeichnung, weil das DDG an die Stelle des TMG getreten ist.
Wann keine Einwilligung nötig ist
Zwei Fälle nimmt § 25 Abs. 2 TDDDG aus: die Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz und das, was für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Weiter reicht die Ausnahme nicht, und alles Übrige wartet auf den Klick.
Woran die Einwilligung gemessen wird
Den Maßstab setzt die DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679, in Art. 4 Nr. 11 und Art. 7. Verlangt sind Freiwilligkeit, Bezug auf den bestimmten Fall, Kenntnis der Sachlage und Unmissverständlichkeit, bekundet durch eine Handlung. Schweigen, ein vorangekreuztes Feld oder bloßes Weiterlesen genügen nicht, und die Ablehnung darf nicht mehr Mühe kosten als die Zustimmung.
Widerruf und Dauer
Widerrufen können Sie jederzeit, mit Wirkung für die Zukunft: über die Cookie-Einstellungen auf casinolizenzinfo.com oder durch Löschen im Browser. Die gespeicherte Antwort verfällt ohnehin nach sechs Monaten von selbst.
Aufsicht und Bußgeld
Die Aufsicht führen die Datenschutzbehörden der Länder. Für Verstöße gegen § 25 TDDDG sieht das Gesetz ein Bußgeld von bis zu 300 000 Euro vor.
